
Die Vergütung für mit Solarstromanlagen erzeugten Strom ist im EEG geregelt:
- § 5 regelt, dass der EVU die Stromanlage an das öffentliche Netz anschließen muss
- § 4 regelt die Verpflichtung zur Abnahme des Solarstroms durch die Energieversorgungsunternehmen (EVU)
- § 16 regelt, dass die EVU‘s den so abgenommenen Strom vergüten müssen.
- § 33 regelt die Höhe der Vergütung aus solarer Strahlungsenergie
- § 39 regelt die Zahlungsweise (mtl. Abschläge)

In den Vergütungssätzen für Solarstrom wird grundsätzlich unterschieden
- a) Ist die Solarstromanlage auf Gebäuden angebracht, bei denen es sich um selbständig benutzbare überdachte bauliche Anlagen handelt die von Menschen betreten werde können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tiere oder Sachen zu dienen.
- b) Befindet sich die Anlage auf freiem Gelände (Freilandanlagen)
- c) Wird der Strom selbst verbraucht oder in das öffentliche Netz eingespeist.
Nachstehend die aktuellen Vergütungssätze für Solarstromanlagen auf Gebäuden im Sinne des § 33, Absatz 3 (siehe oben Buchstabe a) und für selbst verbrauchten Strom.
Die einmal gewährte Einspeisevergütung bleibt, nach der derzeit gesetzlichen Regelung, 20 volle Jahre unverändert, zzgl. dem Jahr der Inbetriebnahme. Das gilt auch für die Vergütung zum Eigenstromverbrauch.